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 Kirchenrechtliche Tagung 2006
Kirchenrechtliche Tagung 2006
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Vom 20.-22. Februar trafen sich Kirchenrechtler/-innen aus mehreren europäischen Ländern in Trier zum Thema „Recht auf Mission contra Religionsfreiheit? Das christliche Europa auf dem Prüfstand.“

Die Tagungsteilnehmer gingen zunächst der Frage nach, wie die Kirche in einer dem Christentum zunehmend entfremdeten Gesellschaft missionarisch tätig sein kann. Der Erfurter Bischof Dr. Joachim Wanke plädierte für eine Verbreitung des Evangeliums als Ankündigung eines von Gott herbeigeführten Machtwechsels, analog zu den Erfahrungen der politischen Wenden in Ostdeutschland und anderen kommunistischen Staaten. Nach ihm kann es keine Kirche geben ohne Bezeugung dieser von Gott gesetzten österlichen „Wende“ als ein Angebot, das die Freiheit des Einzelnen achtet und bei dem sich Glaubende und Nichtglaubende „auf Augenhöhe“ als in gleicher Weise vor Gott „Bedürftige“ begegnen. Prof. Dr. Sabine Demel, Regensburg, zeigte in ihrem Vortrag den mit dem II. Vatikanischen Konzil (1962-1965) vollzogenen Wandel im Missionsverständnis der katholischen Kirche auf. Mission ist demnach Aufgabe des ganzen Volkes Gottes und nicht mehr hierarchisch eingegrenzt auf Papst und Bischöfe. Analog zur Inkarnation, zur Menschwerdung Gottes in Jesus Christus, wird Mission heute als Inkulturation, als Einpflanzung des Evangeliums in Kultur und Tradition der Menschen vor Ort, verstanden. Nach Prof. Demel schließt dies den Respekt vor der Religionsfreiheit ein und verlangt, dass in den Missionsgebieten nicht europäisch geprägte Teilkirchen entstehen, sondern wirklich im jeweiligen Volkstum verwurzelte Teilkirchen, die über eine eigene Kompetenz im Bereich der kirchlichen Rechtssetzung verfügen sollten. In weiteren Arbeitskreisen wurden Wege der Neuevangelisierung diskutiert, etwa die Übernahme von in Missionsgebieten gewachsenen Strukturen in die europäischen Kirchengemeinden und die wachsende Bedeutung des Erwachsenenkatechumenats.

Einen zweiten Schwerpunkt bildete die Auseinandersetzung mit dem Absolutheitsanspruchs der Religionen und deren Haltung zur Religionsfreiheit auf dem Hintergrund daraus entstehender Konflikte wie sie aktuell in den gewaltsamen Demonstrationen gegen die Mohammed Karikaturen oder in den anhaltenden Diskussionen um das Tragen des Kopftuchs in öffentlichen Schulen zu beobachten sind. Prof. Reinhold Bohlen, Trier, zeigte auf, dass das Judentum schon früh von der Überzeugung geprägt war, dass den Gerechten unter den Völkern das Leben in der kommenden Welt offen steht; die Idee eines Heilsexklusivismus ist dem Judentum daher fremd. In historischer Perspektive war das Judentum die erste Religion, die im Dienst einer Idee Mission betrieb. Es hat so dem Christentum den Boden für seine Ausbreitung bereitet. Prof. Peter Krämer, Trier, stellte heraus, dass die katholische Kirche das Recht auf religiöse Freiheit als in der Würde der Person wurzelnd uneingeschränkt anerkennt; der Mensch darf nicht durch physische oder psychische Gewalt in religiösen Dingen dazu gezwungen werden, gegen sein Gewissen zu handeln. Obwohl die Kirche in der ‚Erklärung über die Religionsfreiheit’ des II. Vatikanischen Konzils gegenüber früheren Zurückweisungen die religiöse Freiheit positiv würdigt, hält sie an dem Absolutheitsanspruch des Christentums fest, der in der unüberbietbaren Selbsterschließung Gottes in Jesus Christus gründet. Die Islamwissenschaftlerin Prof. Rotraud Wielandt, Bamberg, legte dar, dass der Islam zwar gegenüber den Angehörigen der älteren Schriftreligionen, insbesondere gegenüber Juden und Christen, schon zu Beginn seiner Ausbreitung im 7. Jahrhundert einen geschützten Sonderstatus zugestand, eine zu diesem Zeitpunkt vergleichslose und höchst bedeutsame Errungenschaft. Eine Abkehr vom Islam wird jedoch bis heute als Abfall vom Glauben bewertet, der mit der Todesstrafe zu ahnden ist. In diesen Bestimmungen zeigt sich die Überzeugung, der Islam sei die schlechthin überlegene Religion, die vom Staat letztlich im Interesse aller Menschen auf Kosten anderer Religionen privilegiert und in ihrem Bestand verteidigt werden muss. Prof. Wielandt ist der Überzeugung, dass Religionsfreiheit als Menschrecht islamisch zu begründen und im Bewusstsein eines größeren Kreises von Muslimen nur unter der Voraussetzung zu verankern ist, dass eine neuartige koranexegetische Hermeneutik angewendet wird, die es gestattet, die expliziten Maßgaben im Koran, auf die sich die historisch gewachsenen Scharia Vorschriften für die Behandlung von Nichtmuslimen gründen, als geschichtsbedingt und unter heutigen Bedingungen als nicht mehr verbindlich zu begreifen und sich statt dessen an zentralen Aussagen der Anthropologie und des Glaubensverständnisses im Koran zu orientieren. In Bezug auf die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei machte Dr. Otmar Oehring, Aachen deutlich, dass vor einer Aufnahme in die Europäische Union die Türkei die individuelle und kollektive Religionsfreiheit im Sinne des Art. 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention in vollem Umfang garantieren muss; dazu gehört zentral der bisher unzureichende gesetzliche Schutz von Vermögenswerten, Eigentumsrechten, Unterricht und Ausbildung von Geistlichen. Bezüglich der Frage nach der Zulassung des Kopftuches für Lehrerinnen gehen die Meinungen auch in den Kreisen der Religionsgemeinschaften auseinander. In offiziellen kirchlichen Stellungnahmen tritt man teils für, teils gegen die Zulassung ein; erst recht denken Muslime in dieser Frage sehr unterschiedlich. In sieben Bundesländern sind bisher Gesetze bezüglich des Tragens und Anbringens von religiösen Symbolen in Klassenräumen erlassen worden. Nach Meinung von Prof. Ulrich Rhode, Frankfurt, darf die Religionsfreiheit einer Lehrerin nicht so weit eingeschränkt werden, dass man von ihr verlangen könnte, ihre religiöse Überzeugung zu leugnen. Andererseits geht ihre Religionsfreiheit nicht so weit, dass sie sich bei ihren Schülern missionarisch betätigen dürfte. Das Tragen des Kopftuches liegt zwischen beiden Extremen. In seinem Vortrag zum Abschluss der Tagung verdeutlichte Prof. Heinrich de Wall, Erlangen, dass die Diskussion um die Aufnahme des Gottesbezuges in die Präambel der Europäischen Verfassung nicht den Blick darauf verstellen darf, dass sich ein Religionsrecht der EU herausgebildet hat, das Religionsfreiheit und Selbstbestimmung der Religionen gegenüber den Institutionen der EU ebenso sichert wie deren gegenwärtigen Rechtsstatus. Um einen offenen Dialog zu gewährleisten müssen nicht nur die Organe der EU eine Vorstrukturierung ihrer Interessenwahrnehmung vornehmen, sondern auch die Religionsgemeinschaften, wie dies bereits durch die Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) oder die Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Gemeinschaft (ComECE) geleistet wird.

Dipl.-Theol., Assessorin d. Lehramts,
Kerstin Schmitz-Stuhlträger