|
Vom 20.-22. Februar trafen sich Kirchenrechtler/-innen aus mehreren
europäischen Ländern in Trier zum Thema „Recht auf Mission contra
Religionsfreiheit? Das christliche Europa auf dem Prüfstand.“
Die Tagungsteilnehmer gingen zunächst der Frage nach, wie die Kirche in
einer dem Christentum zunehmend entfremdeten Gesellschaft missionarisch
tätig sein kann. Der Erfurter Bischof Dr. Joachim Wanke plädierte für
eine Verbreitung des Evangeliums als Ankündigung eines von Gott
herbeigeführten Machtwechsels, analog zu den Erfahrungen der politischen
Wenden in Ostdeutschland und anderen kommunistischen Staaten. Nach ihm kann
es keine Kirche geben ohne Bezeugung dieser von Gott gesetzten österlichen
„Wende“ als ein Angebot, das die Freiheit des Einzelnen achtet und bei dem
sich Glaubende und Nichtglaubende „auf Augenhöhe“ als in gleicher Weise vor
Gott „Bedürftige“ begegnen. Prof. Dr. Sabine Demel, Regensburg,
zeigte in ihrem Vortrag den mit dem II. Vatikanischen Konzil (1962-1965)
vollzogenen Wandel im Missionsverständnis der katholischen Kirche auf.
Mission ist demnach Aufgabe des ganzen Volkes Gottes und nicht mehr
hierarchisch eingegrenzt auf Papst und Bischöfe. Analog zur Inkarnation, zur
Menschwerdung Gottes in Jesus Christus, wird Mission heute als Inkulturation,
als Einpflanzung des Evangeliums in Kultur und Tradition der Menschen vor
Ort, verstanden. Nach Prof. Demel schließt dies den Respekt vor der
Religionsfreiheit ein und verlangt, dass in den Missionsgebieten nicht
europäisch geprägte Teilkirchen entstehen, sondern wirklich im jeweiligen
Volkstum verwurzelte Teilkirchen, die über eine eigene Kompetenz im Bereich
der kirchlichen Rechtssetzung verfügen sollten. In weiteren Arbeitskreisen
wurden Wege der Neuevangelisierung diskutiert, etwa die Übernahme von in
Missionsgebieten gewachsenen Strukturen in die europäischen Kirchengemeinden
und die wachsende Bedeutung des Erwachsenenkatechumenats.
Einen zweiten Schwerpunkt bildete die Auseinandersetzung mit dem
Absolutheitsanspruchs der Religionen und deren Haltung zur Religionsfreiheit
auf dem Hintergrund daraus entstehender Konflikte wie sie aktuell in den
gewaltsamen Demonstrationen gegen die Mohammed Karikaturen oder in den
anhaltenden Diskussionen um das Tragen des Kopftuchs in öffentlichen Schulen
zu beobachten sind. Prof. Reinhold Bohlen, Trier, zeigte auf, dass
das Judentum schon früh von der Überzeugung geprägt war, dass den Gerechten
unter den Völkern das Leben in der kommenden Welt offen steht; die Idee
eines Heilsexklusivismus ist dem Judentum daher fremd. In historischer
Perspektive war das Judentum die erste Religion, die im Dienst einer Idee
Mission betrieb. Es hat so dem Christentum den Boden für seine Ausbreitung
bereitet. Prof. Peter Krämer, Trier, stellte heraus, dass die
katholische Kirche das Recht auf religiöse Freiheit als in der Würde der
Person wurzelnd uneingeschränkt anerkennt; der Mensch darf nicht durch
physische oder psychische Gewalt in religiösen Dingen dazu gezwungen werden,
gegen sein Gewissen zu handeln. Obwohl die Kirche in der ‚Erklärung über die
Religionsfreiheit’ des II. Vatikanischen Konzils gegenüber früheren
Zurückweisungen die religiöse Freiheit positiv würdigt, hält sie an dem
Absolutheitsanspruch des Christentums fest, der in der unüberbietbaren
Selbsterschließung Gottes in Jesus Christus gründet. Die
Islamwissenschaftlerin Prof. Rotraud Wielandt, Bamberg, legte dar,
dass der Islam zwar gegenüber den Angehörigen der älteren Schriftreligionen,
insbesondere gegenüber Juden und Christen, schon zu Beginn seiner
Ausbreitung im 7. Jahrhundert einen geschützten Sonderstatus zugestand, eine
zu diesem Zeitpunkt vergleichslose und höchst bedeutsame Errungenschaft.
Eine Abkehr vom Islam wird jedoch bis heute als Abfall vom Glauben bewertet,
der mit der Todesstrafe zu ahnden ist. In diesen Bestimmungen zeigt sich die
Überzeugung, der Islam sei die schlechthin überlegene Religion, die vom
Staat letztlich im Interesse aller Menschen auf Kosten anderer Religionen
privilegiert und in ihrem Bestand verteidigt werden muss. Prof. Wielandt ist
der Überzeugung, dass Religionsfreiheit als Menschrecht islamisch zu
begründen und im Bewusstsein eines größeren Kreises von Muslimen nur unter
der Voraussetzung zu verankern ist, dass eine neuartige koranexegetische
Hermeneutik angewendet wird, die es gestattet, die expliziten Maßgaben im
Koran, auf die sich die historisch gewachsenen Scharia Vorschriften für die
Behandlung von Nichtmuslimen gründen, als geschichtsbedingt und unter
heutigen Bedingungen als nicht mehr verbindlich zu begreifen und sich statt
dessen an zentralen Aussagen der Anthropologie und des
Glaubensverständnisses im Koran zu orientieren. In Bezug auf die
Beitrittsverhandlungen mit der Türkei machte Dr. Otmar Oehring, Aachen
deutlich, dass vor einer Aufnahme in die Europäische Union die Türkei die
individuelle und kollektive Religionsfreiheit im Sinne des Art. 18 der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Art. 9 der Europäischen
Menschenrechtskonvention in vollem Umfang garantieren muss; dazu gehört
zentral der bisher unzureichende gesetzliche Schutz von Vermögenswerten,
Eigentumsrechten, Unterricht und Ausbildung von Geistlichen. Bezüglich der
Frage nach der Zulassung des Kopftuches für Lehrerinnen gehen die Meinungen
auch in den Kreisen der Religionsgemeinschaften auseinander. In offiziellen
kirchlichen Stellungnahmen tritt man teils für, teils gegen die Zulassung
ein; erst recht denken Muslime in dieser Frage sehr unterschiedlich. In
sieben Bundesländern sind bisher Gesetze bezüglich des Tragens und
Anbringens von religiösen Symbolen in Klassenräumen erlassen worden. Nach
Meinung von Prof. Ulrich Rhode, Frankfurt, darf die Religionsfreiheit
einer Lehrerin nicht so weit eingeschränkt werden, dass man von ihr
verlangen könnte, ihre religiöse Überzeugung zu leugnen. Andererseits geht
ihre Religionsfreiheit nicht so weit, dass sie sich bei ihren Schülern
missionarisch betätigen dürfte. Das Tragen des Kopftuches liegt zwischen
beiden Extremen. In seinem Vortrag zum Abschluss der Tagung verdeutlichte
Prof. Heinrich de Wall, Erlangen, dass die Diskussion um die Aufnahme
des Gottesbezuges in die Präambel der Europäischen Verfassung nicht den
Blick darauf verstellen darf, dass sich ein Religionsrecht der EU
herausgebildet hat, das Religionsfreiheit und Selbstbestimmung der
Religionen gegenüber den Institutionen der EU ebenso sichert wie deren
gegenwärtigen Rechtsstatus. Um einen offenen Dialog zu gewährleisten müssen
nicht nur die Organe der EU eine Vorstrukturierung ihrer
Interessenwahrnehmung vornehmen, sondern auch die Religionsgemeinschaften,
wie dies bereits durch die Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) oder die
Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Gemeinschaft (ComECE)
geleistet wird.
Dipl.-Theol., Assessorin d. Lehramts,
Kerstin Schmitz-Stuhlträger
|