Sprachkurse
und Sprachprüfungen
(Stand:
1. Oktober 2004)
Das
Theologiestudium erfordert ausreichende Kenntnisse in der lateinischen,
griechischen und hebräischen Sprache. Studierende, die die erforderlichen
Sprachkenntnisse zu Beginn des Studiums noch nicht nachweisen können,
sollen diesen Nachweis möglichst bald erbringen; sie müssen ihn spätestens
bei der Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung bzw. zur Zwischenprüfung vorlegen
(vgl. Diplom-Prüfungsordnung der Theologischen Fakultät Trier vom 1.
Oktober 2003, § 14 Abs. 3 und § 15 Abs. 2 Nr. 3, Zwischenprüfungsordnung
der Theologischen Fakultät für das Lehramt an Realschulen vom 15. November
1984 § 16 Abs.2 Buchst. a sowie Zwischenprüfungsordnung der
Theologischen Fakultät Trier für
das Lehramt an Gymnasien vom 7. Mai 2001, § 16 Abs. 2 Buchst. a und b).
1. An der Theologischen Fakultät Trier werden zur Zeit folgende Sprachkurse
angeboten:
a) Ein Latein-Kurs, der zur Staatlichen Ergänzungsprüfung in Latein
(„Latinum“) führt. Dieser Kurs beginnt im Wintersemester; er umfaßt
das Winter- und das Sommersemester mit je 5 SWS sowie eine Intensivphase von
80 Stunden, die vor der jeweils im Oktober stattfindenden Staatlichen Ergänzungsprüfung
in Latein durchgeführt wird. Diese Prüfung wird gemäß der Ordnung für
die Staatliche Ergänzungsprüfung vor der Prüfungskommission abgelegt,
die dafür an der Universität Trier eingerichtet ist.
b) Ein Griechisch-Kurs, der nach bestandener Prüfung zum Zeugnis des
(biblischen) „Graecum“ führt. Dieser Kurs beginnt im Wintersemester mit
4 SWS und wird in den darauffolgenden Semesterferien als Intensivphase mit
80 Stunden und der anschließenden Prüfung zum (biblischen) „Graecum“
abgeschlossen.
Studierende des Faches Katholische Religionslehre im Studiengang für das
Lehramt an Gymnasien müssen nur die erfolgreiche Teilnahme am ersten Teil
dieses Kurses nachweisen; nach bestandener Prüfung, die nach Wahl der bzw.
des Studierenden entweder als schriftliche oder als mündliche Prüfung
durchgeführt wird, wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.
c) Ein Hebräisch-Kurs, der nach bestandener Prüfung zum „Hebraicum“ führt.
Dieser Kurs beginnt jeweils im Sommersemester mit 4 SWS; der zweite Teil
dieser Kurses wird im darauffolgenden Wintersemester mit 3 SWS durchgeführt.
Studierende, die die lateinischen und/oder griechischen Sprachkenntnisse während
des Hochschulstudiums erwerben müssen, haben anstelle des Hebraicum den
Nachweis einer einsemestrigen erfolgreichen Teilnahme am Hebräischkurs zu
erbringen; nach bestandener Prüfung, die nach Wahl der bzw. des
Studierenden entweder als schriftliche oder als mündliche Prüfung durchgeführt
wird, wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.
2. Der erfolgreiche Abschluß eines Sprachkurses setzt die aktive Mitarbeit
und die regelmäßige Teilnahme voraus. Insbesondere die Form des
Intensivkurses verlangt die Teilnahme an allen Unterrichtseinheiten. Nach
mehr als zweimaligem unentschuldigten Fehlen erlischt der Anspruch auf die
Teilnahme an der Prüfung.
3. Von dem Lehrbeauftragten, der im Auftrag der Fakultät die Sprachkurse
durchführt, können Tests und Übungsarbeiten angesetzt werden, die
Bestandteil des Sprachkurses sind. Die dabei erzielten Ergebnisse gehen
jedoch nicht in die Note des Zeugnisses bzw. der Bescheinigung ein.
4. Der Termin für die Prüfung zum Latinum wird von der zuständigen Prüfungskommission
an der Universität Trier festgelegt. Der Termin für das Graecum liegt am
Ende der Intensivphase vor Beginn der Lehrveranstaltungen des
Sommersemesters; der Termin für die Prüfung zum Hebraicum am Ende des
Wintersemesters. Die Prüfungen, durch die die erfolgreiche Teilnahme am
ersten Teil des Griechisch- bzw. des Hebräisch-Kurses nachgewiesen werden
soll, finden für Griechisch am Ende des Wintersemesters, für Hebräisch am
Ende des Sommersemesters statt. Die Termine für die Prüfungen in
Griechisch und Hebräisch werden vom Lehrbeauftragten für die alten
Sprachen festgelegt und auf geeignete Weise bekanntgegeben. Zwischen der
schriftlichen und der mündlichen Prüfung liegen in der Regel drei Tage.
5. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt:
a) für das Graecum drei Stunden,
b) für das Hebraicum drei Stunden,
c) für die Prüfung über den einsemestrigen Kurs in Bibel-Griechisch,
falls die schriftliche Prüfung gewählt wird, zwei Stunden,
d) für die Prüfung über den einsemestrigen Hebräisch-Kurs, falls die
schriftliche Prüfung gewählt wird, zwei Stunden.
Hilfsmittel dürfen in der schriftlichen Prüfung nur mitgebracht und
gebraucht werden, wenn sie vom Lehrbeauftragten ausdrücklich zugelassen
sind.
6. Die Dauer der mündlichen Prüfung, die in der Regel als Einzelprüfung
durchgeführt wird, beträgt mindestens 15, höchstens 20 Minuten.
7. Jeder Teilnehmer am vollständigen Griechisch- bzw. Hebräisch-Kurs, der
sich der schriftlichen Prüfung unterzogen hat, ist berechtigt, sich zusätzlich
mündlich prüfen zu lassen. Prüflinge, die sich auch der mündlichen Prüfung
unterziehen wollen, müssen sich nach Bekanntgabe des Ergebnisses der
schriftlichen Prüfung im Sekretariat der Fakultät melden. Verzichtet der
Prüfling auf die mündliche Prüfung, gilt das Ergebnis der schriftlichen
Prüfung als Endnote der betreffenden Sprachprüfung.
9. Die mündlichen Prüfungen werden in der Regel durch den Lehrbeauftragten
allein durchgeführt. Der Lehrbeauftragte ist jedoch berechtigt,
wissenschaftliche Assistenten oder wissenschaftliche Mitarbeiter der
Theologischen Fakultät Trier als Beisitzer hinzuzuziehen. Wünscht ein Prüfling
die Hinzuziehung eines Beisitzers, so hat der Lehrbeauftragte diesem Wunsch
zu entsprechen.
10. Bewertung der Sprachprüfung:
a) Besteht eine Sprachprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen
Prüfung, wird die Endnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die
schriftliche und für die mündliche Prüfung gebildet.
b) Für die Bewertung der Prüfungsergebnisse über Griechisch und Hebräisch
gilt § 20 der Diplom-Prüfungsordnung der Theologischen Fakultät Trier vom
1. Oktober 2003.
Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten:
1 = sehr
gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut
= eine
Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend
= eine Leistung, die
durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
den Anforderungen genügt;
5 = nicht
ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte
durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet
werden; die Noten 0,7 oder 4,3 oder 4,7 oder 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
11. Eine Prüfung zum Graecum bzw. zum Hebraicum ist nicht bestanden, wenn
die Note für die schriftliche Prüfung schlechter als 4,0 ist bzw., falls
die Prüfung aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen
besteht, wenn das arithmetische Mittel aus den Noten für die schriftliche
und für die mündliche Prüfung einen Wert ergibt, der schlechter als 4,0
ist.
Die Prüfung über die erfolgreiche Teilnahme am einsemestrigen
Griechisch-Kurs bzw. am einsemestrigen Hebräisch-Kurs ist nicht bestanden,
wenn die Note schlechter als 4,0 ist.
12. Wiederholungsprüfungen:
a) Eine nicht bestandene Sprachprüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine
dritte Wiederholung ist ausgeschlossen.
b) Die Wiederholungsprüfung für das Graecum findet am Ende des
Sommersemesters, die Wiederholungsprüfung für das Hebraicum zu Beginn des
Sommersemesters statt. Die Wiederholungsprüfung über den einsemestrigen
Griechisch-Kurs findet zu Beginn des Sommersemesters, die Wiederholungsprüfung
über den einsemestrigen Hebräisch-Kurs zu Beginn des Wintersemesters
statt. Läßt der Prüfling diesen Termin ohne Angabe von Gründen ungenutzt
verstreichen, gilt die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden.
c) Für die Durchführung und Bewertung der Wiederholungsprüfung gelten die
gleichen Bestimmungen wie für den ersten Versuch der Sprachprüfung.
d) Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist nur noch ein
dritter Versuch möglich, und zwar zum nächsten regulären Termin der
entsprechenden Sprachprüfung. In diesem Fall empfiehlt sich eine
Wiederholung des Sprachkurses. Wird der Termin für die zweite Wiederholung
der Sprachprüfung ohne Angabe von Gründen nicht genutzt, erlischt der
Anspruch auf die Prüfung.
e) Studierende, die die Wiederholungsprüfung am Beginn des Semesters, in
dem sie die Diplom-Vorprüfung oder die Zwischenprüfung ablegen wollen,
nicht bestanden haben, können in diesem gleichen Semester nicht zur
Diplom-Vorprüfung bzw. zur Zwischenprüfung zugelassen werden.
13. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Lehrbeauftragten und den
Studierenden über die Auslegung oder Handhabung dieser Richtlinien
entscheidet der Studiendekan. Wird dessen Entscheidung nicht akzeptiert,
kann schriftlich Einspruch eingelegt werden, über den der Prüfungsausschuß
(vgl. § 8 der Diplom-Prüfungsordnung vom 1. Oktober 2003) entscheidet.
14. Diese Regelungen werden vom Rektor der Theologischen Fakultät Trier
genehmigt. Sie werden durch Aushang bekanntgemacht und treten am 1. Oktober
2004 in Kraft.
Als Rektor der Theologischen Fakultät Trier genehmige ich die obenstehenden
Regelungen für die Sprachkurse und die Sprachprüfungen an der Fakultät.
Trier, den 31. August 2004
Prof. Dr. Reinhold Bohlen
Rektor
Sprachkurse
an der Theologischen Fakultät Trier ab WS 2004/05
(wenn die Latein-, Griechisch- und Hebräischkenntnisse
erst noch erworben werden müssen)
1.
Studienbeginn im Wintersemester
|
Zahl des Sem.
|
Art des
Semesters
|
Sprachkurs
|
Stunden
|
Form des Kurses
|
Art des Abschlusses
|
|
1.
|
WS
|
Latein
I
|
5
SWS
|
Semesterkurs
|
ohne
|
|
2.
|
SS
Sept./Okt.
SS
|
Latein II
Latein III
Hebräisch I
|
5 SWS
80 Stunden
4 SWS
|
Semesterkurs
Intensivkurs
Semesterkurs
|
ohne
Latinum (Mitte Oktober)
Hebräisch-Schein (Ende Juli)
|
|
3
|
WS
März
WS
|
Griechisch I
Griechisch II
Hebräisch II
|
4 SWS
80 Stunden
2 SWS
|
Semesterkurs
Intensivkurs
Semesterkurs
|
Diplom: ohne
Lehramt: Griechisch-Schein (Febr.)
Bibel-Graecum (vor SS)
Hebraicum (Februar)
|
|
[ 4
|
SS
|
Hebräisch I
|
4 SWS
|
Semesterkurs
|
Hebräisch-Schein (Ende Juli) ]
|
Wenn der Studierende in seinem 2. Semester nicht
zugleich den Latein- und den Hebräisch-Kurs besuchen will, kann der Hebräisch-Schein
erst im 4. Semester erworben werden. Die Diplom-Vorprüfung kann dann erst am
Ende des 5. Semesters abgelegt werden
2.
Studienbeginn im Sommersemester
|
Zahl des Sem.
|
Art des Sem.
|
Sprachkurs
|
Stunden
|
Form des Kurses
|
Art des Abschlusses
|
|
1
|
SS
|
Hebräisch I
|
4 SWS
|
Semesterkurs
|
Hebräisch-Schein (Ende Juli)
|
|
2
|
WS
WS
|
Latein I
Hebräisch II
|
5 SWS
2 SWS
|
Semesterkurs
Semesterkurs
|
ohne
Hebraicum (Februar)
|
|
3
|
SS
Sept./Okt.
|
Latein II
Latein III
|
5 SWS
80 Stunden
|
Semesterkurs
Intensivkurs
|
ohne
Latinum (Mitte Oktober)
|
|
4
|
WS
März
|
Griechisch I
Griechisch II
|
4 SWS
80 Stunden
|
Semesterkurs
Intensivkurs
|
Diplom: ohne
Lehramt: Griechisch-Schein (Febr.)
Bibel-Graecum (vor SS)
|
Die Diplom-Vorprüfung kann erst im 5. Fachsemester
abgelegt werden.
Wenn das Latinum zu Beginn des Studiums schon
erworben ist, kann mit dem Griechisch-Kurs schon im 1. bzw. 2. Semester
begonnen werden.
|