zurück zur Startseite
AllgemeinesStudiengaengeFaecherLehrveranstaltungenVerwaltungMitarbeiterEinrichtungenLinks
 Sprachkurse und Sprachprüfungen
Sprachkurse und Sprachprüfungen
drucken

 

Sprachkurse und Sprachprüfungen

(Stand: 1. Oktober 2004)

Das Theologiestudium erfordert ausreichende Kenntnisse in der lateinischen, griechischen und hebräischen Sprache. Studierende, die die erforderlichen Sprachkenntnisse zu Beginn des Studiums noch nicht nachweisen können, sollen diesen Nachweis möglichst bald erbringen; sie müssen ihn spätestens bei der Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung bzw. zur Zwischenprüfung vorlegen (vgl. Diplom-Prüfungsordnung der Theologischen Fakultät Trier vom 1. Oktober 2003, § 14 Abs. 3 und § 15 Abs. 2 Nr. 3, Zwischenprüfungsordnung der Theologischen Fakultät für das Lehramt an Realschulen vom 15. November 1984 § 16 Abs.2 Buchst. a sowie Zwischenprü­fungsordnung der Theologischen Fakultät Trier  für das Lehramt an Gymnasien vom 7. Mai 2001, § 16 Abs. 2 Buchst. a und b).

1. An der Theologischen Fakultät Trier werden zur Zeit folgende Sprachkurse angeboten:

a) Ein Latein-Kurs, der zur Staatlichen Ergänzungsprüfung in Latein („Latinum“) führt. Dieser Kurs beginnt im Wintersemester; er umfaßt das Winter- und das Sommersemester mit je 5 SWS sowie eine Intensivphase von 80 Stunden, die vor der jeweils im Oktober stattfin­denden Staatlichen Ergänzungsprüfung in Latein durchgeführt wird. Diese Prüfung wird gemäß der Ordnung für die Staatliche Ergänzungsprüfung vor der Prüfungs­kommission abgelegt, die dafür an der Universität Trier eingerichtet ist.

b) Ein Griechisch-Kurs, der nach bestandener Prüfung zum Zeugnis des (biblischen) „Graecum“ führt. Dieser Kurs beginnt im Wintersemester mit 4 SWS und wird in den darauf­folgenden Semesterferien als Intensivphase mit 80 Stunden und der anschließenden Prüfung zum (biblischen) „Graecum“ abgeschlossen.       
Studierende des Faches Katholische Religionslehre im Studiengang für das Lehramt an Gymnasien müssen nur die erfolgreiche Teilnahme am ersten Teil dieses Kurses nachweisen; nach bestandener Prüfung, die nach Wahl der bzw. des Studierenden entweder als schriftliche oder als mündliche Prüfung durchgeführt wird, wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

c) Ein Hebräisch-Kurs, der nach bestandener Prüfung zum „Hebraicum“ führt. Dieser Kurs beginnt jeweils im Sommersemester mit 4 SWS; der zweite Teil dieser Kurses wird im darauf­folgenden Wintersemester mit 3 SWS durchgeführt.
Studierende, die die lateinischen und/oder griechischen Sprachkenntnisse während des Hochschulstudiums erwerben müssen, haben anstelle des Hebraicum den Nachweis einer einsemestrigen erfolgreichen Teilnahme am Hebräischkurs zu erbringen; nach bestandener Prüfung, die nach Wahl der bzw. des Studierenden entweder als schriftliche oder als mündliche Prüfung durchgeführt wird, wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

2. Der erfolgreiche Abschluß eines Sprachkurses setzt die aktive Mitarbeit und die regelmäßige Teilnahme voraus. Insbesondere die Form des Intensivkurses verlangt die Teilnahme an allen Unterrichtseinheiten. Nach mehr als zweimaligem unentschuldigten Fehlen erlischt der Anspruch auf die Teilnahme an der Prüfung.

3. Von dem Lehrbeauftragten, der im Auftrag der Fakultät die Sprachkurse durchführt, können Tests und Übungsarbeiten angesetzt werden, die Bestandteil des Sprachkurses sind. Die dabei erzielten Ergebnisse gehen jedoch nicht in die Note des Zeugnisses bzw. der Bescheinigung ein.

4. Der Termin für die Prüfung zum Latinum wird von der zuständigen Prüfungskommission an der Universität Trier festgelegt. Der Termin für das Graecum liegt am Ende der Intensivphase vor Beginn der Lehrveranstaltungen des Sommersemesters; der Termin für die Prüfung zum Hebraicum am Ende des Wintersemesters. Die Prüfungen, durch die die erfolgreiche Teilnahme am ersten Teil des Griechisch- bzw. des Hebräisch-Kurses nachgewiesen werden soll, finden für Griechisch am Ende des Wintersemesters, für Hebräisch am Ende des Sommersemesters statt. Die Termine für die Prüfungen in Griechisch und Hebräisch werden vom Lehrbeauftragten für die alten Sprachen festgelegt und auf geeignete Weise bekanntgegeben. Zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung liegen in der Regel drei Tage.

5. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt:

a) für das Graecum drei Stunden,

b) für das Hebraicum drei Stunden,

c) für die Prüfung über den einsemestrigen Kurs in Bibel-Griechisch, falls die schriftliche Prüfung gewählt wird, zwei Stunden,

d) für die Prüfung über den einsemestrigen Hebräisch-Kurs, falls die schriftliche Prüfung gewählt wird, zwei Stunden.

Hilfsmittel dürfen in der schriftlichen Prüfung nur mitgebracht und gebraucht werden, wenn sie vom Lehrbeauftragten ausdrücklich zugelassen sind.

6. Die Dauer der mündlichen Prüfung, die in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt wird, beträgt mindestens 15, höchstens 20 Minuten.

7. Jeder Teilnehmer am vollständigen Griechisch- bzw. Hebräisch-Kurs, der sich der schriftlichen Prüfung unterzogen hat, ist berechtigt, sich zusätzlich mündlich prüfen zu lassen. Prüflinge, die sich auch der mündlichen Prüfung unterziehen wollen, müssen sich nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung im Sekretariat der Fakultät melden. Verzichtet der Prüfling auf die mündliche Prüfung, gilt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung als Endnote der betreffenden Sprachprüfung.

9. Die mündlichen Prüfungen werden in der Regel durch den Lehrbeauftragten allein durch­geführt. Der Lehrbeauftragte ist jedoch berechtigt, wissenschaftliche Assistenten oder wissenschaftliche Mitarbeiter der Theologischen Fakultät Trier als Beisitzer hinzuzuziehen. Wünscht ein Prüfling die Hinzuziehung eines Beisitzers, so hat der Lehrbeauftragte diesem Wunsch zu entsprechen.

10. Bewertung der Sprachprüfung:

a) Besteht eine Sprachprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung, wird die Endnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die schriftliche und für die mündliche Prüfung gebildet.

b) Für die Bewertung der Prüfungsergebnisse über Griechisch und Hebräisch gilt § 20 der Diplom-Prüfungsordnung der Theologischen Fakultät Trier vom 1. Oktober 2003.      
Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten:      
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;      
2 = gut = eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;      
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;      
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen genügt;      
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Ernied­rigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7 oder 4,3 oder 4,7 oder 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

11. Eine Prüfung zum Graecum bzw. zum Hebraicum ist nicht bestanden, wenn die Note für die schriftliche Prüfung schlechter als 4,0 ist bzw., falls die Prüfung aus schriftlichen und münd­lichen Prüfungsleistungen besteht, wenn das arithmetische Mittel aus den Noten für die schriftliche und für die mündliche Prüfung einen Wert ergibt, der schlechter als 4,0 ist.      
Die Prüfung über die erfolgreiche Teilnahme am einsemestrigen Griechisch-Kurs bzw. am einsemestrigen Hebräisch-Kurs ist nicht bestanden, wenn die Note schlechter als 4,0 ist.

12. Wiederholungsprüfungen:      

a) Eine nicht bestandene Sprachprüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine dritte Wiederholung ist ausgeschlossen.

b) Die Wiederholungsprüfung für das Graecum findet am Ende des Sommersemesters, die Wiederholungsprüfung für das Hebraicum zu Beginn des Sommersemesters statt. Die Wiederholungsprüfung über den einsemestrigen Griechisch-Kurs findet zu Beginn des Som­mersemesters, die Wiederholungsprüfung über den einsemestrigen Hebräisch-Kurs zu Beginn des Wintersemesters statt. Läßt der Prüfling diesen Termin ohne Angabe von Gründen ungenutzt verstreichen, gilt die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden.   
   

c) Für die Durchführung und Bewertung der Wiederholungsprüfung gelten die gleichen Bestimmungen wie für den ersten Versuch der Sprachprüfung.

d) Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist nur noch ein dritter Versuch möglich, und zwar zum nächsten regulären Termin der entsprechenden Sprachprüfung. In diesem Fall empfiehlt sich eine Wiederholung des Sprachkurses. Wird der Termin für die zweite Wiederholung der Sprachprüfung ohne Angabe von Gründen nicht genutzt, erlischt der Anspruch auf die Prüfung.      

e) Studierende, die die Wiederholungsprüfung am Beginn des Semesters, in dem sie die Diplom-Vorprüfung oder die Zwischenprüfung ablegen wollen, nicht bestanden haben, können in diesem gleichen Semester nicht zur Diplom-Vorprüfung bzw. zur Zwischenprüfung zugelassen werden.

13. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Lehrbeauftragten und den Studierenden über die Auslegung oder Handhabung dieser Richtlinien entscheidet der Studiendekan. Wird des­sen Entscheidung nicht akzeptiert, kann schriftlich Einspruch eingelegt werden, über den der Prüfungsausschuß (vgl. § 8 der Diplom-Prüfungsordnung vom 1. Oktober 2003) entscheidet.

14. Diese Regelungen werden vom Rektor der Theologischen Fakultät Trier genehmigt. Sie werden durch Aushang bekanntgemacht und treten am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Als Rektor der Theologischen Fakultät Trier genehmige ich die obenstehenden Regelungen für die Sprachkurse und die Sprachprüfungen an der Fakultät.

Trier, den 31. August 2004    
Prof. Dr. Reinhold Bohlen
Rektor

                                                                                                                                                                                                                                                       

 


Sprachkurse an der Theologischen Fakultät Trier ab WS 2004/05

(wenn die Latein-, Griechisch- und Hebräischkenntnisse erst noch erworben werden müssen)

1. Studienbeginn im Wintersemester

Zahl des Sem.

Art des Semesters


Sprachkurs


Stunden


Form des Kurses


Art des Abschlusses

  1.

WS

Latein I

5 SWS

Semesterkurs

ohne


  2.

SS
Sept./Okt.

SS

Latein II
Latein III

Hebräisch I

5 SWS
80 Stunden

4 SWS

Semesterkurs
Intensivkurs

Semesterkurs

ohne
Latinum (Mitte Oktober)

Hebräisch-Schein (Ende Juli)

 

  3

WS

März

WS

Griechisch I

Griechisch II

Hebräisch II

4 SWS

80 Stunden

2 SWS

Semesterkurs

Intensivkurs

Semesterkurs

Diplom: ohne
Lehramt: Griechisch-Schein (Febr.)
Bibel-Graecum (vor SS)

Hebraicum (Februar)

[ 4

SS

Hebräisch I

4 SWS

Semesterkurs

Hebräisch-Schein (Ende Juli) ]

Wenn der Studierende in seinem 2. Semester nicht zugleich den Latein- und den Hebräisch-Kurs besuchen will, kann der Hebräisch-Schein erst im 4. Semester erworben werden. Die Diplom-Vorprüfung kann dann erst am Ende des 5. Semesters abgelegt werden

2. Studienbeginn im Sommersemester

 

Zahl des Sem.

Art des Sem.


Sprachkurs


Stunden


Form des Kurses


Art des Abschlusses

  1

SS

Hebräisch I

4 SWS

Semesterkurs

Hebräisch-Schein (Ende Juli)

 
  2

WS

WS

Latein I

Hebräisch II

5 SWS

2 SWS

Semesterkurs

Semesterkurs

ohne

Hebraicum (Februar)

  3

SS
Sept./Okt.

Latein II
Latein III

5 SWS
80 Stunden

Semesterkurs
Intensivkurs

ohne
Latinum (Mitte Oktober)

 
 4

WS

März

Griechisch I

Griechisch II

4 SWS

80 Stunden

Semesterkurs

Intensivkurs

Diplom: ohne
Lehramt: Griechisch-Schein (Febr.)
Bibel-Graecum (vor SS)

 

Die Diplom-Vorprüfung kann erst im 5. Fachsemester abgelegt werden.

Wenn das Latinum zu Beginn des Studiums schon erworben ist, kann mit dem Griechisch-Kurs schon im 1. bzw. 2. Semester begonnen werden.